Pflicht für einen Kündigungs-Button ab 1. Juli 2022

  • Moin


    Dürfte von allgemeinem Interesse sein, sowohl für Eure Kunden, als auch für eigene Projekte.


    Gruß Jan

    Zitat

    Ab 1. Juli Pflicht: Kündigungsschaltfläche für Verbraucher (mit Hinweisen zu Vertragsverlängerungen)

    Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern Abonnements, z.B. für Software, Apps, Mitgliedschaften oder andere laufende Verträge anbieten, müssen ab dem Jahr 2022 neue Regeln beachten.


    Zum einen müssen sie den Verbrauchern ab dem 01. Juli eine Kündigungsschaltflächen auf Webseiten bereitstellen. Bereits ab dem 01. März gelten zudem neue Beschränkungen für Vertragsverlängerungen.


    Da Verstöße zu Abmahnungen führen können, sollten die im folgenden Beitrag dargestellten Verfahren unbedingt umgesetzt und die Hinweise beachtet werden. ...


    Ab 1. Juli Pflicht: Kündigungsschaltfläche für Verbraucher (mit Hinweisen zu Vertragsverlängerungen)
    Bereits umgesetzt? Anleitung für die Kündigungsschaltfläche, Bestätigungsseite und E-Mail-Inhalt sowie Hinweise zu Vertragsverlängerungen.
    datenschutz-generator.de

  • Da bin ich mal gespannt, wer das am 1. Juli umgesetzt hat.

    Nochmal für die Klarheit, d.h. wenn wir als Unternehmen z.B. Domains und Webspace weiterverkaufen (nicht online angeboten), müssten wir auf unserer Webseite diesen Kündigungsbutton einbauen?

  • wenn wir als Unternehmen z.B. Domains und Webspace weiterverkaufen (nicht online angeboten), müssten wir auf unserer Webseite diesen Kündigungsbutton einbauen?

    Das wäre doch viel zu einfach, wenn das jetzt schon irgendwo verlässlich so oder so formuliert wäre ;)


    Ich interpretiere das so: Wenn ich eine Firmenwebseite und Kunden habe mit Zeitverträgen, mach ich so ein Emailformular auf meine Webseite, die sowohl mir als auch dem Kunden eine Bestätigungsemail zusendet.


    Auch, wenn ich die Dienstleistungen anderweitig anbiete und verkaufe.


    Ich speichere das dann noch in ConvertForms, sehe aber nicht, dass das irgendwo vorgeschrieben wäre.


    Zusätzlich ein eigenes Plugin in ConvertForms, um die Emails an Kunden entsprechend auszuformulieren.

    Ginge aber auch mit Joomla-Formular + weiteres Plugin dafür


    Da bei mir sowieso nix "stillschweigend verlängert" nur eine formelle Angelegenheit. Aufgrund der erneuten Rechtsunsicherheit aber halt mal irgendwie verpflichtend nach meiner Denke.


    Und dann darf man mit dem zusätzlichen Spam und Ärger leben, wenn Unbeteiligte als Nachrichtenempfänger von Pfeifen eingetragen werden können. Zurück zu "Emailkopie an Absender"-Seuche.

  • Ich habe nur im Kopf, dass es eine Pflicht geben sollte, das wenn die Vertragsschüsse Online gehen, die Kündigung auch Online und zwar einfach und gut erreichbar gehen muss.

    Wann und eas da umgesetzt wurde habe ich aber nicht parat.

    Die Idee finde ich aber richtig.

  • Die Idee vielleicht, aber nicht die Vorgabe, die praxisfremd ist.

    - Keine Pflichtfelder, also ggf. auch keine Email, wenn der Kunde nicht will.

    - - Oder nur leere Infos, die bei mir landen, weil das Formular ja trotzdem gesendet werden kann ODER nicht unerheblicher Aufwand da was zu programmieren.

    - Andererseits keine Login-Verpflichtung.


    Wann hat der Kunde nun genügend Infos bereitgestellt, damit seine Anfrage zügig umgesetzt werden kann? Oder damit er ggf. reklamieren kann, man hätte ihn missachtet.


    Und wie viel Personal muss bei etwas größeren Firmen sich damit beschäftigen, aus fragmentarischen Angaben irgendwelche Vorgänge rauszukramen? Ich habe früher im Verkauf gearbeitet und weiß, wovon ich rede. Eine Angabe mit Tippfehler und wühl-wühl-wühl.


    Ist doch bescheuert.

  • Wie gesagt, es geht um Verträge mit Verbraucher
    https://easyrechtssicher.de/ge…ire-verbrauchervertraege/
    https://easyrechtssicher.de/verbrauchergeschaeft/


    Zitat

    Der Kündigungsbutton soll gem. § 312k Abs. 1 S. 1 n.F. für Verträge eingeführt werden,

    • bei denen dem Verbraucher über eine Webseite ermöglicht wurde, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen
    Zitat

    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

    Und das sollte für uns in den wenigsten Fällen relevant sein

  • Dann findet sich aber auch:

    Zitat

    Ein Vertrag wird im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen, wenn er ausschließlich über Telemedien (also bspw. auch Telefon, E-Mail, Fax) zustandekommt. Wenn Du also auf Deiner Webseite z.B. den Kunden zum Anruf aufforderst und dann am Telefon mit ihm einen Vertrag schließt, dürften die Änderungen anwendbar sein.

    Mit einem netten Konjunktiv: "dürften". Auf einer Seite beschreibe ich einen Wartungsvertrag und fordere auf, mir bei Interesse eine Email zu schicken für individuelles Angebot. Der Rest bis zum Vertrag wird per Email abgewickelt.

  • Moin ReLater , DrMenzelit, Lui_brempt, Zero, HorstG



    Zitat

    Ab 1. Juli Pflicht: Kündigungsschaltfläche für Verbraucher (mit Hinweisen zu Vertragsverlängerungen)

    Das scheint ein Aspekt von Verbraucherschutz zu sein - und ja: wie oben des oefteren schon richtig bemerkt wurde - bezieht sich dies auf b2c-Konzeptionen.


    Hier ists m.E. insges. wichtig das zu unterscheiden - und auch die Hintergründe etwas zu beleuchten.


    B2C vs B2B - hier liegen rechtlich einige Unterschiede drin - die ich für interessant genug halte sie hier kurz anzureißen


    Worin liegen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Konfigurationen:


    - Ist der Auftraggeber Unternehmer iSd. § 14 BGB ...

    - Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd. § 13 BGB....


    was bedeutet das denn, wenn man sich -sagen wir mal - zum Beispiel: ausschließlich sich an öffentliche Institutionen, sowie Unternehmer.....im Sinne § 14 BGB wendet!? Macht das irgendwelche Unterschiede!?


    Worin liegen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Konfigurationen b2b und b2c ?


    Hier gibts einige Dinge zu nennen: Es gibt zum Beispiel im BGB Rechte zum Verbraucherschutz z.B. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und Gewährleisung. Diese Rechte kann ein Verbraucher iSd. § 13 BGB in Anspruch nehmen,

    Hingegen ein Unternehmer iSd. § 14 BGB - dieser kann diese Rechte nicht in Anspruch nehmen. Es bedeutet, dass man keine Geschäfte mit Verbrauchern machen will und die Rechte zum Schutz des Verbrauchers nicht zur Anwendung kommen.

    Es können also nur Unternehmer oder öffentliche Körperschaften die Leistungen des Anbieters beziehen und diese Kunden haben kein Widerrufsrecht und sie können sich nicht auf Gewährleistung berufen


    Hintergrund: wir sehen, wie der Gesetzgeber in das AGB-Recht auch Prinzipien des Verbraucherschutzes mit umsetzt. M.a.W: Der Gesetzgeber sieht es besonders darauf ab, mittels des AGB-Rechts auch u. vor allem die Verbraucher (und damit sind die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gemeint) zu schützen. Dies ist auch der Grund weshalb das AGB-Recht in großen Teilen besonders streng formuliert und auf diesem Wege eine weitgehende Benachteiligungen von Verbrauchern vermeiden helfen will. Es sind ja sehr sehr oft die Verbraucher (und damit sind die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gemeint), welche sich gegen die AGB der in geschhäftlichen Dingen oftmals erfahrerneren (und beschlageneren) Unternehmer ansonsten nicht wirksam wehren könnten.


    Sieht man also aufs Ganze - dann haben wir im Grunde eine differnziere Situation vorliegen:

    - Das AGB-Recht - und hier insbesondere der §§ 305 und die folgenden des BGB gibt den Möglichkeiten innerhalb einer AGB, alles zu regeln eine bestimmte Grenze vor;

    - Basis und Grenze sind also gesetzt - für die Ausgestaltungs- und Regelungsmoeglichkeiten innerhalb der AGB.

    Solchermaßen dient das AGB-Recht auch als Schutz in der B2C-Hinsicht bzw. -Beziehung.



    Euer JoBaer :=)

    Interessiert an Joomla, Linux, SBC (Raspi & co) und sonstiger cooler IT-Dinge: ganz neu: https://affine.pro :: der Open-Source Nachfolger von miro, notion u. monday

  • Wesentlich für die Unterscheidung von b2c zu b2b ist, dass bei b2b zwei kaufmännisch aufgestellte Vertragspartner auf Augenhöhe verhandeln, während bei b2c der Verbraucher als schwächerer Vertragspartner gesehen wird und daher schutzwürdig ist.

  • hi Lui_brempt


    vielen Dank für deine Rückmeldung und deinen Beitrag.

    Wesentlich für die Unterscheidung von b2c zu b2b ist, dass bei b2b zwei kaufmännisch aufgestellte Vertragspartner auf Augenhöhe verhandeln, während bei b2c der Verbraucher als schwächerer Vertragspartner gesehen wird und daher schutzwürdig ist.


    viel kürzer und auf den Punkt kann man das nicht sagen/schreiben.


    Vielen Dank

    Euch allen noch einen schoenen Samstag

    Euer Jobaer ;)

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  • Moin


    Also ich hab das passend für einen Kunden lange vor dem Stichtag umgesetzt und die eigentliche "Herausforderung" war die Generierung der schriftlichen Bestätigung ohne das Pflichtfeld mit einer Mail-Adresse. Hab es dann mit einem dynamisch generierten PDF gelöst, welches auf der Bestätigungsseite heruntergeladen werden kann. Hat der Kunde eine Mail-Adresse angegeben, geht es zusätzlich als Anhang auch dort hin. PDF wird nicht gespeichert und die URL wird mit einem Hash gegen unbefugten Download geschützt. Nach ein paar Minuten steht es auch nicht mehr zur Verfügung. Noch ein klein wenig Spielkram mit abhängigen Feldern mit zusätzlichen Optionen und die Sache war fertig. Kann man gut RSForm umsetzen.


    Gruß Jan