Im vorliegenden Fall ging es ja um die Erfassung und Weiterleitung von personenbezogenen Daten an Facebook. M.M. nach spielt es keine Rolle, ob via Like- oder Share-Button. Wie ist es aber mit anderen sog. Social-Media-Plugins (z.B. Twitter, Google, Linkedin), die analog Daten übertragen?
Nach meinem Verständnis kommt es nun wieder auf das OLG Düsseldorf an, wie eng sich die Richter dort an das Urteil des EuGH halten. Insbesondere müssen sie festlegen, ob Besucher eines Webauftritts dem Weiterleiten personenbezogener Daten an Facebook und Co. aktiv zustimmen müssen (was die DSVGO ja fordert).
Für Webseitenbetreiber (auch für kleine) wird die noch ausstehende Entscheidung des OLG relevant werden. Webseitenbetreiber müssen in jedem Fall ihre Datenschutzerklärungen anpassen (Informationspflicht), wenn sie derartige Sociale-Media-Plugins einbinden. Darüberhinaus werden sie ggf. auch die technische Umsetzung in Angriff nehmen müssen (evtl. ähnlich wie bei den Cookies?).
Spannend wird m.E. die Frage, wie "berechtigte Interessen" der Unternehmen behandelt werden. Für Besucher, die z.B. schon über ein Facebook-Konto verfügen, könnte es sein, dass sie die Datenübertragung hinnehmen müssen (allerdings wie feststellen, dass ein Besucher ein derartiges Konto hat?).
Die Fa. Fashion ID hat übrigens ihren Netzauftritt geändert. Dort kann man als Besucher nun entscheiden, ob Daten an soziale Netzwerke übertragen werden.